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Kündigung

Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt von vielen Faktoren ab. Deswegen sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Vorausset zungen und die Folgeansprüche unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Abfindung
„Bei einer Kündigung steht mir eine Abfindung zu!“ Dieser Mythos ist leider falsch. Das Gesetz kennt im Normalfall keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Sie kann vereinbart werden, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Als grobe Orientierung dient dabei die Formel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Fristen
Der Arbeitnehmer muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erheben. Auch Arbeitgeber müssen Fristen beachten, angefangen mit der richtigen Kündigungsfrist bis hin zu Anhörungsfristen des Betriebsrates.

Zeugnis
Im Falle einer Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Dieses muss wohlwollend sein und bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Da viele Zeugnisse mittlerweile der Note „gut“ entsprechen, sollte unbedingt auch auf ein gutes Zeugnis bestanden werden.

Urlaub
Nicht genommener Urlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. Tarifverträge sehen jedoch häufig Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen vor. Mittlerweile ist geklärt: Auch bei langer Krankheit verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Ausschlussfristen
Besonders tückisch für beide Seiten sind Ausschlussfristen. Sind sie verstrichen, kann der davon betroffene Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. In Arbeitsverträgen müssen sie mindestens drei Monate betragen. In Tarifverträgen sind teilweise erheblich kürzere Fristen enthalten.

Geschäftsführer
Als Geschäftsführer besteht häufig kein Kündigungsschutz. Sie können sich jedoch durch vertragliche Vereinbarungen, etwa feste Vertragslaufzeiten, absichern. Ein Geschäftsführerdienstvertrag sollte daher vor Unterzeichnung unbedingt rechtlich geprüft werden.

Betriebsrat
Existiert ein Betriebsrat, so ist er vor einer Kündigung zu beteiligen. Vorsicht für Arbeitgeber: Entspricht die Anhörung des Betriebsrates nicht den rechtlichen Anforderungen, kann eine Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam sein. Wir stehen Ihnen gerne bei allen Fragen rund ums Arbeitsrecht zur Seite. Auch Betriebsräte können sich auf unsere Erfahrung verlassen. Zudem bieten wir Schulungen und Seminare für Betriebsräte und Führungskräfte an, die auf ihre konkreten Bedürfnisse zugeschnitten sind. Sprechen Sie uns hierzu einfach an.

DR. BASTGEN
Rechtsanwälte PartmbB

jutta christen

Jutta Christen
Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Familienrecht

michael mies

Michael Mies
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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