Haustierbetreuungskosten

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Hinweise aus der wunderbaren Welt des Steuerrechts

Haustierbetreuungskosten
BFH billigt Steuerabzug

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können auf Antrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen für Arbeitsleistung höchstens bis zu € 4.000,00 im Kalenderjahr von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Streitpunkt mit der Finanzverwaltung bildet immer wieder die Qualifizierung bestimmter Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen.

Urteil Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über den Steuerabzug von Haustierbetreuungskosten zu entscheiden und diesen bejaht (Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15). „Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten“ zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Der BFH schloss sich damit entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 10.1.2014 BStBl I 2014 S. 75) der Ansicht der Vorinstanz (FG Düsseldorf vom 4.2.2015, 15 K 1779/14 E, EFG 2015, 650) an.

Hinweis
Der Abzug besteht neben dem Steuerabzug für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von 20 Prozent der Arbeitsleistung von höchstens € 6.000,00
(§ 35a Abs. 3 S.1 EStG).

Information:
StB Jürgen Salz
Gottschalk, Salz und Partner
Johannisstraße 28
D-54290 Trier
Telefon +49 (0) 651 93 83 40
E-Mail j.salz@gsp-trier.de
Web www.gsp-trier.de

Jürgen Salz, Steuerberater