Finanzgericht Hessen ist auf den Hund gekommen!

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Hinweise aus der wunderbaren Welt des Steuerrechts

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich für solche Leistungen um 20% der Aufwendungen, höchstens bis zu € 4.000,00 im Jahr. Jährliche Aufwendungen für solche Leistungen in Höhe von € 1.000,00 reduzieren also die Einkommensteuer um € 200,00.

Hunde-Gassi-Service
Die Finanzverwaltung hatte in dem letzten BMF-Schreiben (vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213) u. a. auch Aufwendungen für Tierbetreuung und -pflege mit in den Begünstigungskatalog aufgenommen. Das Finanzgericht (FG) Hessen ging jetzt noch einen Schritt weiter: Auch Aufwendungen für einen Hunde-Gassiservice stellen haushaltsnahe Dienstleistungen dar (Urteil vom 1.2.2017, 12 K 902/16). Da das Ausführen eines Hundes naturgemäß außerhalb des eigenen räumlichen Grundstücks bzw. des Haushalts stattfindet, sahen die Finanzverwaltung und auch die bisherige Rechtsprechung (u. a. FG Münster vom 25.5.2012, 14 K 2289/11) solche Leistungen nicht als haushaltsnah an.

Haushaltszugehörigkeit des Tieres
Die hessischen Finanzrichter begründeten ihre Entscheidung bzw. den räumlichen Bezug mit der Haushaltszugehörigkeit des Tieres. Der Gassiservice würde daher dem Haushalt dienen. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI B 25/17).

Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
Die Kürzung der Steuer um 20% der Aufwendungen für Handwerkerleistungen bis zu einer Steuerersparnis von € 1.200,00 kann daneben geltend gemacht werden.

StB Jürgen Salz
Gottschalk, Salz und Partner
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Jürgen Salz, Steuerberater