Zugewinngemeinschaft – Bewertung von Arztpraxen bei Scheidung

Rechtsanwälte Dahmen & Dischke

Der Wert einer Arztpraxis beeinflusst die Berechnung von Zugewinnausgleich im Rahmen einer Ehescheidung. Das Zugewinnausgleichsverfahren regelt die Aufteilung des während einer Ehe erwirtschafteten Vermögens. Der Zugewinn jedes Ehegatten ergibt sich aus dem Vergleich von Anfangs- und Endvermögen unter Berücksichtigung weiterer Faktoren, wie Erbschaften oder Schenkungen bezogen auf den jeweiligen Zuwendungszeitpunkt. Der Bewertungsstichtag bezüglich des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.
Bei der Feststellung des Praxiswertes kommt der Bewertungsmethode eine entscheidende Rolle zu. Wird die Praxis nach der Trennung fortgeführt, wendet der Bundesgerichtshof mittlerweile die modifizierte Ertragswertmethode zur Praxisbewertung an. Die Bewertung erfolgt zum für das Zugewinnausgleichsverfahren festgelegten Bewertungsstichtag.
Es wird der Praxiswert ermittelt, der bei der fiktiven Nachfrage eines Kaufinteressenten am Markt erzielbar wäre. Die Bewertung umfasst den Substanzwert (materiellen Wert) der Praxis und den sogenannten Goodwill (immateriellen Wert). Der Goodwill wird beispielsweise durch Standort und Lage der Praxis, ihren Ruf und Patientenstamm oder auch die Konkurrenzsituation vor Ort ermittelt. Daneben beruht der Erfolg einer Praxis auch auf anderen immateriellen Faktoren, wie Ruf und Ansehen oder der überragenden Bedeutung des Freiberuflers. Diese Faktoren können nach Ansicht des BGH den Goodwill einer Praxis „jedenfalls im Zugewinnausgleich nicht bestimmen“. Die materielle Bewertung setzt eine Beurteilung der Umsatzentwicklung der letzten drei Kalenderjahre vor dem Eintritt des Bewertungsfalls voraus. Ein signifikanter Anstieg oder Abfall der Umsätze im Bewertungszeitraum ist zu berücksichtigen, ebenso kann die Umsatzentwicklung im laufenden Jahr zur Bewertung der Ergebnisse herangezogen werden. Weiterhin werden latente Ertragssteuern zur Berechnung einbezogen. Der Wert einer Praxis wird nicht nach den Gewinnen, sondern nach den Umsätzen bemessen, welche ins Verhältnis zum dafür erforderlichen Arbeitsaufwand zu setzen sind.
Damit keine doppelte Teilhabe des Ehepartners an demselben Vermögenswert im Zugewinnausgleich und im Unterhalt vorliegt, wird der kalkulatorische Inhaberlohn abgezogen. Hier wird nicht das tatsächliche Gehalt, sondern vielfach das Gehalt eines angestellten Krankenhausarztes nach dem Tarifvertrag (TV-Ärzte/VKA) als Vergleichsentgelt und Ermittlung eines angemessenen Inhaberlohnes herangezogen.

 

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