Thema: Wohnwert bei einer selbst genutzten Immobilie

Dahmen und Dischke Rechtsanwälte

Beschluss des BGH vom 18.01.2017, Aktenzeichen: XII ZB 118/16.

In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine Streitfrage im Zusammenhang mit dem so genannten Wohnwert bei einer selbst genutzten Immobilie (Anrechnung der bei einer Vermietung der selbst genutzten Immobilie objektiv zu erzielenden Miete als Einkommen bei dem Unterhaltspflichtigen) für die Frage des Elternunterhalts (Unterhalt von Kindern gegenüber den Eltern z.B. bei Pflegebedürftigkeit der Eltern relavant) entschieden. In einem Teil der Rechtsprechung sowie in der Literatur war bisher die Auffassung vertreten worden, dass Tilgungsaufwendungen für eine selbstgenutzte Immobilie lediglich bis zur Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Altersvorsorge von dem Einkommen in Abzug gebracht werden konnten. Der darüber hinausgehende Tilgungsanteil war unterhaltsrechtlich unerheblich. Das Vorhandensein einer selbst genutzten Immobilie konnte daher trotz zum Teil erheblicher Darlehensbelastungen zu einer spürbaren Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung führen.

In dem vorgenannten Beschluss hat der Bundesgerichtshof jedoch nunmehr entschieden, dass die Tilgungsaufwendungen in voller Höhe mit dem Wohnwert, d.h. dem objektiven Mietwert der Immobilie, zu verrechnen sind. Übersteigen die Tilgungsaufwendungen den Wohnwert oder aber betreibt das unterhaltspflichtige Kind noch eine weitere Altersvorsorge, ist die Altersvorsorgequote von 5 % zusätzlich zu den Tilgungsleistungen von dem Einkommen in Abzug zu bringen.

Der Bundesgerichtshof bezieht sich in dem Beschluss unter anderem auf einen Kommentar zum Unterhaltsrecht, in welchem die Gegenüberstellung von Tilgungsleistungen und Wohnvorteil nicht nur auf den Elternunterhalt beschränkt wird, sondern allgemein für jede Art und Weise des Unterhaltsanspruches befürwortet wird. Es wird daher abzuwarten sein, ob auch der Bundesgerichtshof in seiner weiteren Rechtsprechung diese Ausweitung auf alle Unterhaltsansprüche vornimmt.

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