Thema: Unterhaltszahlung nach Trennung/Scheidung

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Der Umfang des Umgangs kann sich auf die Höhe des Kindesunterhalts auswirken

Nach der Trennung/Scheidung der der Kindeseltern leben die Kinder oft bei einem Elternteil, während der andere Elternteil auf Umgangskontakte mit den Kindern beschränkt ist. Ein übliches Umgangsrecht findet 14-tägig am Wochenende sowie 14-tätig an einem Tag unter der Woche, mithin an etwa 6 Tagen im Monat statt.

Der Elternteil, bei welchem die Kinder nicht leben, ist zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils und wird gemäß der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt.

Geht der Umgang über das übliche Maß hinaus, entsteht oft Streit über die Höhe des Unterhalts. Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf kommt in diesen Fällen eine Herabstufung um eine oder sogar mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle in Betracht. Erbringt der umgangsberechtigte Elternteil im Rahmen des Umgangs Leistungen für das Kind, die den Bedarf des Kindes bei dem anderen Elternteil mindern, kommt eine weitergehende Minderung des Unterhalts in Betracht. Der Verpflegungssaufwand, welcher mit 150,00 EUR des Unterhalts angesetzt wird, kann in diesen Fällen in dem Verhältnis gekürzt werden, die der Umgang über die üblichen 6 Tage im Monat hinausgeht.

Klargestellt hat das OLG Düsseldorf, dass auch bei einem erweiterten Umgangsrecht der betroffene Elternteil den Mindestunterhalt, d.h. den Kindesunterhalt der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, sicherstellen muss.

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