Thema Familienrecht: Wenn die Ehe zerbricht

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… sind neben der persönlichen Enttäuschung auch viele finanzielle Dinge zu regeln. Oft stellt sich beispielsweise die Frage: Was wird aus unserem gemeinsamen Haus?
In der Regel wurde viel Geld, Arbeit und Herzblut in die Errichtung des gemeinsamen Hauses investiert. Zur Auseinandersetzung der Immobilie gibt es grundsätzlich nur folgende Alternativen:
Einer der beiden Ehegatten übernimmt das Hausanwesen zu Alleineigentum, die Immobilie wird an einen Dritten veräußert oder als meist wirtschaftlich ungünstigste Lösung wird die Teilungsversteigerung beantragt. Wenn die Immobilie belastet ist, ist bei einer Veräußerung noch zu berücksichtigen, dass in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung an die kreditgebende Bank zu zahlen ist, deren Höhe von der Laufzeit des Kredites und dem vereinbarten Zinssatz abhängt.
Im Zusammenhang mit der Regelung über die wirtschaftliche Auseinandersetzung der Immobilie empfiehlt es sich, einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch einzubeziehen. Wenn die Eheleute keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben und somit in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist das wirtschaftliche Plus (Zugewinn) während der Ehe hälftig zu teilen.
Wir erarbeiten mit Ihnen die beste Strategie für die Vermögensauseinandersetzung und regeln den Zugewinnausgleichsanspruch. Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Vermögensauseinandersetzung, sondern regeln auch alle sonstigen mit der Trennung verbundenen Angelegenheiten gemeinsam mit Ihnen. Die Durchsetzung Ihrer Interessen ist uns ein besonderes Anliegen.

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