Thema Familienrecht: Wenn die Ehe zerbricht… – Folge 2

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Der Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht das unterhaltspflichtige Einkommen.

Im Rahmen einer Scheidung ist die Einkommensermittlung zur Bestimmung der Höhe des Unterhaltes ein wichtiger Punkt. Vieles spielt hier eine Rolle wie beispielsweise auch die private Nutzung eines Dienstwagens.
Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu Verfügung gestellt, erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkws erspart.
Zur Berechnung der Höhe des zu veranschlagenden Betrags kann im Ansatz von der steuerlichen Bewertung des geldwerten Vorteils des dem Arbeitnehmer überlassenen Pkws ausgegangen werden, sofern nicht ein deutliches Missverhältnis zwischen der steuerlichen Mehrbelastung aufgrund des Nutzungsvorteils und dessen wirtschaftlichem Wert vorliegt. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden. Der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bezogene Sachleistungen zu versteuern sind, steht der unterhaltsrechtlichen Zurechnung eines Nutzungsvorteils nicht entgegen.
Auch kann ein unterhaltspflichtiger Arbeitnehmer keine berufsbedingten Aufwendungen bezüglich seines Fahrzeugs zur Senkung des unterhaltspflichtigen Einkommens geltend machen, wenn der Arbeitgeber für sämtliche Unterhaltungskosten des Fahrzeugs aufkommt.
Grundsätzlich können sämtliche im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bezogene Sachleistungen, die einen privaten Nutzungsvorteil – also eine Ersparnis persönlicher Ausgaben – nach sich ziehen, zur Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens herangezogen werden (Firmenhandy).
Wie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bezogene Sachleistungen und vieles mehr zur Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens herangezogen werden, lässt sich am besten in einer ausführlichen anwaltlichen Beratung klären.

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