Thema Arbeitsrecht: Kündigungsschutz

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Nur bei dem Vorliegen von besonderen Voraussetzungen kann sich ein Arbeitnehmer bei der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses auf den Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) berufen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen und muss nur die Kündigungsfrist beachten. Der Kündigungsschutz setzt zunächst voraus, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in dem Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen länger als sechs Monate besteht. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Berufsauszubildende werden nicht als Arbeitnehmer gezählt. Hat das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bereits am 31.12.2003 bestanden, sinkt die Grenze der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer auf mehr als fünf Arbeitnehmer. In diesem Fall müssen die Arbeitsverhältnisse von mehr als fünf Arbeitnehmern, einschließlich des gekündigten Arbeitnehmers, jedoch ununterbrochen seit mindestens dem 31.12.2003 bestehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber eines Kündigungsgrundes. Als Kündigungsgründe sieht das KSchG lediglich verhaltensbedingte Gründe, z.B. wiederholte Verspätung des Arbeitnehmers, personenbedingte Gründe, z.B. längere Erkrankung des Arbeitnehmers, sowie betriebsbedingte Gründe, z.B. Personalabbau, vor. Der Arbeitgeber darf jedoch auch bei Vorliegen eines der vorgenannten Kündigungsgründe nicht beliebig einen Arbeitnehmer kündigen, sondern muss eine Sozialauswahl zwischen allen in Bezug auf ihre konkrete Tätigkeit oder aufgrund des Arbeitsvertrages auf einem identischen Arbeitsplatz einsetzbaren Arbeitnehmer vornehmen. Hierbei hat der Arbeitgeber die Dauer der Betriebsangehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung der Arbeitnehmer zu beachten. Nur das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers darf gekündigt werden, der bei der Sozialauswahl unterliegt. Neben diesem allgemeinen Kündigungsschutz kann im Einzelfall ein spezieller Kündigungsschutz bestehen, wie z.B. der Kündigungsschutz für schwangere oder für schwerbehinderte Arbeitnehmer. In diesen Fällen darf das Arbeitsverhältnis nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden.

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