Hinweise aus der wunderbaren Welt des Steuerrechts

Firmenwagen und Minijob passen nicht mehr zusammen

Steuersparmodell

Mit Urteil vom 10. Oktober 2018 (Az. X R 44-45/17, veröffentlicht am 27. Februar 2019) hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Gestaltungsmodell gekippt, das sich in letzter Zeit steigender Beliebtheit erfreute. Ein Gewerbetreibender beschäftigt seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobverhältnisses steuer- und sozialversicherungsfrei und überlässt ihr einen Firmen-Pkw. Die Privatnutzung wurde nach der sogenannten Ein-Prozent-Methode ermittelt und versteuert sowie auf den monatlichen Lohnanspruch angerechnet. Den vereinbarten Arbeitslohn zog der Unternehmer als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab.

Fremdunübliche Gestaltung

Der BFH hat dieses Modell als „fremdunüblich“ beurteilt und die steuerliche Anerkennung aberkannt. Die „selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung“ eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden „Minijobber“ hält der BFH für ausgeschlossen. Das vorinstanzliche Urteil wurde aufgehoben. Das Urteil betrifft im Allgemeinen auch die Überlassung eines Firmenwagens an Vollbeschäftigte mit geringerem Gehalt. Die Überlassung eines Firmenwagens kann auch hier unter Umständen als fremdunüblich gelten.

Hinweis

Die Fremdüblichkeit bildet auch bei allen anderen Vergütungsformen die Grundlage für Gestaltungen bei Arbeitsverträgen im familiären Umfeld und sollte stets als Maßstab dienen.

Jürgen Salz
StB Jürgen Salz

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