Ab in den Urlaub!

Dauerbrenner Urlaub – das Jahr 2019 beginnt mit zwei grundlegenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Urlaub, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen wichtig sind.

Urlaub verfällt nicht ohne Hinweis
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ende des Urlaubsjahres darauf hinweisen, dass Resturlaubsansprüche bestehen und ihn auffordern, den Urlaub zu nehmen. So hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden. Damit hat das höchste deutsche Arbeitsgericht für jeden Arbeitgeber und Arbeitnehmer neue Spielregeln zum Verfall von Urlaubsansprüchen geschaffen.
Viele Betriebe gewähren gewohnheitsmäßig eine Übertragung von nicht genommenem Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres. Das ist aber nicht zwingend: Nach dem Bundesurlaubsgesetz verfällt nicht genommener Urlaub am Jahresende, wenn nicht Besonderheiten, wie zum Beispiel eine Erkrankung oder betriebliche Gründe, eine Übertragung in das nächste Jahr rechtfertigen.
Der generelle Verfall dürfte aber der Vergangenheit angehören. Arbeitgeber können sich jetzt nicht mehr darauf berufen, der Arbeitnehmer habe keinen Urlaub beantragt. Nur wenn der Arbeitnehmer klar und rechtzeitig auf seinen Resturlaub und dessen Verfall hingewiesen wurde, kann der Urlaub am Jahresende auch tatsächlich verfallen.
Arbeitnehmer könnten daher unter Umständen auch jetzt noch Ansprüche für die Vergangenheit geltend machen, wenn sie nicht darauf hingewiesen worden sind. Arbeitgeber sollten den Hinweis zukünftig so früh erteilen, dass auch noch die Möglichkeit besteht, den Urlaub zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss aber nicht in Zwangsurlaub geschickt werden.

Erben können Urlaubsabgeltung verlangen
In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht nun klargestellt, dass Urlaub auch vererbbar ist: Stirbt ein Arbeitnehmer, können seine Erben die finanzielle Abgeltung des Urlaubs verlangen, der noch nicht genommen worden ist.

jutta christen

Jutta Christen
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Familienrecht

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Michael Mies
Fachanwalt für Arbeitsrecht

DR. BASTGEN
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