Verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung

Dahmen und Dischke Rechtsanwälte

Thema Arbeitsrecht:

Der Arbeitnehmer, der seinen Vorgesetzten beleidigt, muss damit rechnen, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Beleidigungen des Arbeitgebers, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Arbeitgeberinteressen darstellen. Damit können sie grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, dies jedoch nur dann, wenn eine grobe Beleidigung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Beleidigung nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen darstellt (so das BAG).

Die Beleidigung des Chefs als Psychopath muss allerdings kein Kündigungsgrund sein. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil im Jahre 2014. Eine solche grobe Beleidigung ist nach Meinung des Gerichts zwar eine „erhebliche Ehrverletzung“ des Vorgesetzten und „an sich“ ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die beleidigende Äußerung erfolgte in dem zu entscheidenden Fall allerdings nicht direkt gegenüber dem Vorgesetzten, sondern im Kollegenkreis und sollte demzufolge nicht nach außen dringen.

Nach der aktuellen Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein rechtfertigt die Bezeichnung des Chefs als „soziales Arschloch“ eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung. Der Arbeitnehmer war in einem Kleinbetrieb beschäftigt. Nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Vater der Geschäftsführer, der früher den Betrieb geführt hatte, sagte der Arbeitnehmer gegenüber dem Geschäftsführer, dass sein Geschäftsführerkollege „gerne den Chef raushängen“ lasse und sich dessen Vater ihm gegenüber wie ein „Arsch“ benommen habe. Für diese Äußerung entschuldigte sich der Arbeitnehmer in der Folgezeit nicht. Nach Meinung des Gerichts war es dem Arbeitgeber als kleinem Familienbetrieb nicht zuzumuten, das über 23 Jahre andauernde Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

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