Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Dahmen und Dischke Rechtsanwälte

THEMA FAMILIENRECHT:

Nach der bisherigen Rechtsprechung waren Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aufgrund der seit dem Jahre 2013 geltenden Neuregelung ist dies nicht mehr der Fall. Scheidungskosten stellen keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts dar.

Mit Urteil vom 18. Mai 2017, Aktenzeichen VI R 9/16, hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. In dem zu entscheidenden Fall machte die Klägerin für das Jahr 2014 in ihrer Einkommensteuererklärung 2.433,65 Euro Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Im gerichtlichen Verfahren berief sich die Klägerin auf die Ausnahmeregelung des §33 Abs.2 Satz 4 EStG, wonach der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der Bundesfinanzhof sah die Voraussetzungen des §33 Abs.2 Satz 4 EStG als nicht gegeben an und wies darauf hin, dass jeder scheidungswillige Ehegatte die Kosten für ein Scheidungsverfahren „regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse aufwende“.

Der Ausnahmetatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. „Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle“ (so BFH).

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