Rückerstattung gezahlter Umsatzsteuer im Ausland

steuertipp

– nicht nur die in Luxemburg gezahlte Vorsteuer ist erstattungsfähig!

Hinweise aus der wunderbaren Welt des Steuerrechts

Rechtsgrundlage
Unternehmer, die der deutschen Umsatzsteuerpflicht unterliegen und vorsteuerabzugsberechtigt sind, können ihre im EUAusland und auch bestimmten Drittstaaten gezahlten Umsatzsteuern zurückholen. Für gezahlte Umsatzsteuern im EU-Ausland ist Rechtsgrundlage hierfür die EU-Richtlinie 2008/9/EG. Bezüglich der gezahlten Umsatzsteuern in Drittstaaten bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und bestimmten Staaten Gegenseitigkeitsvereinbarungen. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht in regelmäßigen Abständen ein Verzeichnis dieser Drittstaaten gemäß § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG. In der aktuellen Liste befinden sich u. a. die Vereinigten Staaten, die Schweiz, Japan und Neuseeland.

Vergütungsverfahren
Anträge auf Vorsteuervergütung aus dem EU-Ausland sind über das elektronische Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zu stellen. Dabei muss für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag gestellt werden. Jedem Antrag sind Rechnungskopien (eingescannt in elektronischer Form) beizufügen, soweit die Umsatzsteuer- Bemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 bzw. bei Kraftstoffen mindestens € 250,00 beträgt. Das Bundeszentralamt leitet die Anträge an die Mitgliedstaaten weiter. Für eine Rückerstattung aus Drittstaaten muss die Antragstellung in der dortigen Amtssprache direkt im jeweiligen Drittland bei der zuständigen Behörde erfolgen.

Frist
Anträge auf Vorsteuerrückvergütung an EU-Länder müssen bis zum 30.9. des auf das Jahr der Ausstellung der jeweiligen Rechnung folgenden Kalenderjahrs gestellt werden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Für Vergütungsverfahren mit Drittländern gelten für jedes Drittland eigene Fristen, die der Antragsteller beachten muss. Hilfreiche Hinweise sind auf der Homepage des BZSt abrufbar.

Jürgen Salz, Steuerberater

StB Jürgen Salz
Gottschalk, Salz und Partner
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