Hinweise zum Steuerrecht – 04/2016

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Zwei Hinweise aus der wunderbaren Welt des Steuerrechts

Elektrofahrräder für Mitarbeiter

E-Bikes
Fahrräder erfreuen sich unter Mitarbeitern, besonders in Ballungsgebieten, meist größerer Beliebtheit als Dienstwagen. Teure E-Bikes können zudem ebenso motivierend sein wie ein Mittelklassewagen. Die Freude steigt meist, wenn der steuerliche Aspekt mit in die Betrachtung einbezogen wird. Die Privatnutzung von E-Bikes unterliegt zwar im Grunde derselben Besteuerung wie ein Pkw, die steuerpflichtigen Beträge sind allerdings schon wegen der niedrigeren Anschaffungskosten erheblich geringer.
E-Bikes ohne Kennzeichenpflicht
E-Bikes ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht werden wie konventionelle Fahrräder behandelt. Steuerlich betrachtet kommt es also nicht auf die Tatsache an, ob das Fahrrad einen Elektromotor hat oder nicht. Der Lohnsteuer unterworfen werden muss monatlich 1 % des auf € 100,00 abgerundeten Listenpreises des Fahrrades bzw. E-Bikes (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012, S 2334 BStBl 2012 I S. 1224). Die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss weder beim konventionellen Fahrrad noch beim E-Bike ohne Kennzeichen extra versteuert werden.
E-Bikes mit Kennzeichenpflicht
Elektrofahrräder, die allein durch den Antrieb schneller als 25 Stundenkilometer fahren, müssen versichert werden und auch ein Kennzeichen haben. Solche Elektroräder (S-Pedelec) sind steuerlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen. Analog gelten die für Betriebs-Pkws entsprechenden Regelungen. Das heißt, es müssen in diesem Fall sowohl monatlich 1 % des auf € 100,00 abgerundeten Listenpreises des E-Bikes als auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuert werden.

Jürgen Salz, SteuerberaterInformation:
StB Jürgen Salz
Gottschalk, Salz und Partner
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