Anspruch auf Ausbildungsunterhalt eines Kindes

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Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 03.05.2017- XII ZB 415/16

Thema Familienrecht

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhaltsanspruch eines Kindes auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Besondere Probleme stellen sich immer dann, wenn eine so genannte 2-stufige Ausbildung in Form von praktischer Berufsausbildung und eines sich anschließenden Studiums vorliegt. Soweit die praktische Ausbildung und das Studium in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und sich darüber hinaus sinnvoll ergänzen, besteht ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch für diese beiden einzelnen Ausbildungsschritte. Der Verpflichtung der Eltern zur Zahlung des Unterhalts steht die Obliegenheit des Kindes gegenüber, sich mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit der Ausbildung zu widmen und diese zu beenden. In dem Beschluss vom 03.05.2017 hat der Bundesgerichtshof betont, dass auch stets beachtet werden muss, ob die unterhaltspflichtigen Eltern noch mit einer weiteren Unterhaltspflicht rechnen mussten und inwieweit eine eventuell getroffene finanzielle Disposition, wie beispielsweise der Kauf eines Eigenheims oder aber die Aufnahme von Konsumkrediten, in dem Vertrauen darauf, nicht mehr für den Unterhalt des Kindes aufkommen zu müssen, zu berücksichtigen sind. In dem konkreten Fall hatte das unterhaltsberechtigte Kind das Abitur abgelegt und sich um einen Medizinstudienplatz beworben. Im Hinblick auf den bestehenden Numerus Clausus wurde ein solcher Studienplatz zunächst nicht zugeteilt. Das Kind nahm eine Lehre als medizinisch-technische Assistentin auf, welche auch erfolgreich abgeschlossen wurde. Nach Abschluss der Berufsausbildung arbeitete das Kind 3 1/2 Jahre in dem erlernten Beruf, bevor es das bereits nach dem Abitur angestrebte Medizinstudium aufnahm. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs mussten die unterhaltspflichtigen Eltern in diesem Fall nicht mehr damit rechnen, erneut auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Dies sowohl im Hinblick auf das zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums bereits fortgeschrittene Alter des Kindes von 26 Jahren als auch im Hinblick darauf, dass nach Abschluss der Berufsausbildung bereits 3 1/2 Jahre in dem erlernten Beruf gearbeitet wurde. Der Unterhaltsanspruch des Kindes wurde daher abgelehnt. Der Beschluss des BGH verdeutlicht, dass der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt stets auch die berechtigten Interessen der Eltern im Blick haben muss und diese Interessen auch die Ausbildungswünsche der Kinder begrenzen können.

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